Dezember 9, 2024

Der NABU-GRÜNE „Vogelfrieden“ und die europäische Rechtsprechung, oder: Warum ist eigentlich das Rotkehlchen geschützt?

Anmerkungen und Gedanken aus Anlass des Urteils des Europäischen Gerichtshofes EuGH C‑473/19, C‑474/19 vom 04.03.2021

Von Wolfgang Epple 27.03.2021

„Vereinheitlichung des Maßstabes für das Tötungsrisiko“ ist eine der Kernaussagen des „Vogelfriedens“ vom Dezember 2020, den NABU und Bündnis 90/die GRÜNEN in einem „mehrmonatigen Prozess“ zur „Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie“ ausgehandelt haben. NABU und GRÜNE wollen den EU-rechtlich verankerten besonderen Schutz von Arten durch Abheben auf die Populationsebene für Eingriffe der Windkraft in Natur und Landschaft passend machen. Jedoch: Das geltende Unionsrecht sieht grundsätzlich keine „Schwellenwerte“ oder Mengenrabatt für massenhaftes Töten von geschützten Wildtieren im Rahmen von Eingriffen vor. Der in Deutschland mit der Novelle des BNatschG (§44) bereits regierungsamtlich gepflegten Deutung des Artenschutzes als Frage von Populationserhaltung hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seinem aktuellen Urteil eine klare Absage erteilt. Dem EuGH obliegt die Auslegung der EU-Richtlinien. Sie ist für deutsche Gerichte bindend. Für verschiedene naturschädigende Eingriffsbranchen ist der Richterspruch ein herber Schlag und klare Grenzziehung. Für Lebensstätten störende und zerstörende und Wildtier-Individuen vernichtende Eingriffe gilt weiterhin das hohe Niveau der Artenschutz-Richtlinien der EU. Warum berichten deutsche „Leitmedien“ so gut wie nicht, sondern transportieren unkritisch die auf Rechtswidrigkeit hinauslaufende NABU-Grüne Artenschutzaufweichungsprogrammatik? 

Der „Vogelfrieden“ zwischen NABU und GRÜNEN – von Medien und Windkraftindustrie zu früh gefeiert

Die Tagesschau berichtet am 18.03.2021 unter der vielsagenden Überschrift „Digital, klimaneutral – und ein Vogelfrieden“ über das „Vorbild Vogelfrieden“ zum Wahlprogramm von Bündnis 90/die GRÜNEN. Im Passus zum Artenschutz liest man „(…)Vorbild hierfür ist der sogenannte Vogelfrieden, den Naturschützer und Grüne im vergangenen Dezember geschlossen hatten. Die Verbände klagen seit Langem oft erfolgreich gegen den Windkraftausbau, weil der geschützte Vogelarten bedroht. Für die Grünen ein Dilemma, weil hier Klimaschutz und Naturschutz aufeinanderprallen. Jetzt sollen nicht mehr einzelne Exemplare, sondern ganze Populationen entscheidend für den Bau neuer Anlagen sein. „Ziel ist, alle Planungszeiten zu halbieren (…).“

In die fast schon euphorisch ob der GRÜNEN Programmatik gestimmten Redaktionsstuben der ARD scheint die Rechtslage, speziell das jüngste Urteil des EuGHs vom 04.03.2021  zum Artenschutz nicht zu dringen. Ist es nur Ignoranz – oder verschweigt man hier ganz bewusst?  Es geht in der Frage Population oder Individuum schon lange um nicht weniger als das Grundanliegen und alle bisherigen Errungenschaften des Natur- und Artenschutzes: Was soll das zukünftig heißen, was soll das Prädikat wert sein – nicht nur in Deutschland und Europa: „ XY steht unter Naturschutz“, oder „ist besonders geschützt“? 

Die gleichen Medien, die den für Europas Naturschutz maßgeblich entscheidenden EuGH ausschweigen, nehmen die alljährliche PR zum „Vogel des Jahres“ – meist als putzige Story – zum Anlass verniedlichender Fußnoten-Berichterstattung. Die diesjährige Wahl hat allerdings, wie sich zeigen wird, besondere Bedeutung unter dem Vorzeichen des NABU-Grünen „Vogelfriedens“ und im Zusammenhang mit dem klaren Richtungsentscheid des EuGHs. Denn was ist das für ein „Frieden“, den die GRÜNEN mit dem NABU ausgehandelt haben, der einzelne Exemplare besonders geschützter, selbst besonders streng geschützter Arten für nichtig erklären will?

Robin, Rotkehlchen, Erithacus Rubecula, Rot, Winter
Foto: Pixabay

Das Rotkehlchen – putzig, beliebt, Vogel des Jahres 2021

Von wegen also „Vogelfrieden“. Lieber NABU, wenn Populationen der Maßstab sein sollen – weshalb ist denn der kleine, putzige, beliebte Singvogel besonders geschützt? Ist sein Schutz wie der Schutz aller europäischen Vogelarten im Rahmen des europäischen Artenschutz-Rechtes eine Frage davon, wie viele es gibt? Folgen wir der Logik der Population-Schützer, könnten wir in Deutschland und Europa Millionen Rotkehlchen wieder auf Leimruten oder in Vogelherden fangen, sie als Spezialität auf Spießen grillen. Denn solange die Population „in günstigem Erhaltungszustand“ ist, und das Tötungsrisiko durch Vogelfang nicht „signifikant“ über die natürliche Sterblichkeit erhöht ist, zählen Individuen nicht.

Aber der Reihe nach. Was die ARD-Tagesschau im Hofbericht für die GRÜNEN wohlwollend nach vorne bringt, ist der in vollem Bewusstsein und inzwischen von etlichen Beteiligten geplante, im Musterland des Naturschutzes längst im Gange befindliche Kollisionskurs mit geltendem Unionsrecht. Dieser Kurs der Missachtung europäischen Rechtes wirkt schon lange, wenn es etwa um die pauschalen Ausnahmen vom Schutz für Eingriffe von Land- und Forstwirtschaft geht. Neuerdings aber ist mit neuer Qualität, der Verbrämung als „öffentliches Interesse“ an der Einhaltung von Klimazielen und damit Weltrettung, ein Angriff auf den Naturschutz im Gang, wenn es um tödliche Eingriffe in die Natur im Rahmen der Energiewende geht. Die Tagesschau springt auf den Mainstream-Zug auf und transportiert den von der windkraft-affinen „Süddeutschen Zeitung“ am 05. Dezember gefeierten und so benannten „Vogelfrieden“. Dort wurde das Strategiepapier zur „Beschleunigung des naturverträglichen Ausbaus der Windenergie“ als „Einlenken“ des NABU zu Gunsten des „Klimaschutzes“ erkannt. Dieser „Vogelfrieden“ ist in Wirklichkeit deutlich mehr: Es ist die Unterwerfung eines ehemals unabhängigen Naturschutzverbandes mit großer Geschichte unter die Begehrlichkeiten des öko-industriellen Komplexes, die Auslieferung des Naturschutzes an die Windkraftindustrie. „Zusammendenken“ – eines der Lieblingsworte bei den GRÜNEN – soll man laut NABU-Rechtfertigung die „Klima- und Artenkrise. Beim Zusammendenken muss man es nach fragwürdiger Rechtsauffassung der am „Strategiepapier“ Beteiligten offensichtlich nicht mehr so genau nehmen mit den Zielen und Beweggründen, die im Jahre 1979 zu jenem bahnbrechenden Artenschutz-Rechtsakt im Rahmen des europäischen Einigungsweges führten: Die Vogelschutz-Richtlinie der EU entstand im Geiste eines neuen, behütenden und beschützenden Umgangs mit der Natur und ihren Arten bis hinunter auf das Niveau der Individuen. Ziel war ein neues, zukunftweisendes, Mensch und Natur gleichermaßen berücksichtigendes Regelwerk zum Schutz der Natur. Die Inhalte der Richtlinie sind nicht zufällig Zeichen jener Zeit, in der Hans Jonas sein epochales Werk zur Naturethik „Prinzip Verantwortung“ veröffentlichte (zur Würdigung des Werkes siehe hier). 

Heute – vier Jahrzehnte später? Klima-Hype beherrscht die Medien, „Klimaschutz“ kannibalisiert den Naturschutz (siehe ausführlich in Epple 2021a, Denkschrift). Ein Ausfluss und sichtbares Zeichen dessen: Der NABU-GRÜNE „Vogelfrieden“. Die Naturschutz-Koordinaten werden verschoben. Technik und Industrien, die vorgeblich Welt und Klima retten, fressen ihr eigenes Schutzgut, die Natur. Dazu muss der Weg frei gemacht werden. Im Weg steht als zentrales Hindernis das europäische und für die Mitgliedstaaten verbindliche Regelwerk zum Schutz von Lebensräumen und der sie bewohnenden Wildtiere. Hindernis ist das sehr wohl individuell ausgelegte Schutz-Regime der Vogelschutz-RL und der sie komplettierenden FFH-RL. Das soll nun gefälligst so angepasst werden, dass Eingriffe nach scheinbar übergeordneten Maßstäben des „Klimaschutzes“ ermöglicht werden. Kollateralschäden der tödlichen Eingriffe werden mit Fiktionen wie ErhaltungszuständenDichtezentren und „Ausgleich“ marginalisiert und gutachterlich kleingeschrieben. Der Weltrettungs-Zweck soll zukünftig, zum „öffentlichen Interesse“ erklärt, alle Mittel heiligen. Normenkollisionen zwischen „Klimaschutz“ und Naturschutz sind vorhersehbar, geplant und gewollt, und bereits eingetreten (etliche konkrete Beispiele aufgearbeitet in Epple 2021a). 

Jedoch: Einen neuen Maßstab für den europäischen Naturschutz im Sinne einer Unterordnung unter den „Klimaschutz“ wird es nicht geben. Mit seinem Urteil vom 04.03.2021 hat der EuGH klar gemacht, dass das artenschutzrechtliche Tötungsverbot nicht mit dem Erhaltungszustand einer Art oder dem Hinweis auf dessen Verschlechterung ausgehöhlt werden kann. Das gilt grundsätzlich für alle todbringenden Eingriffe und Aktivitäten des Menschen. Es wird also nichts mit der auch fachlich und ethisch nicht haltbaren Reduzierung von Schutzwürdigkeit auf „Populationsbezug“! Es gibt keine Lizenz zum Töten, keinen Freibrief für das Niedermachen von Lebensräumen und Lebensstätten – auch nicht im Namen der Energiewende und „Klimarettung“.

Das schmeckt jenen nicht, die unter den Verheißungen der Weltrettung durch Windkraft fragwürdige Allianzen schmieden und zu Artenschutz-Neu-Erfindern werden wollen – siehe „Vogelfrieden“. Wie nun klar ist: Auch die Windkraftindustrie, die Bundesregierung, GRÜNE oder ihre Hilfs-Umweltverbände wie Greenpeace, NABU oder BUND können das europäische Recht, bindend für alle Mitgliedsstaaten, nicht einfach im Zeichen des „Klimaschutzes“ umschreiben. Der Aufschrei ist entsprechend:

Führender BWE-Funktionär denkt zur Schwächung des Artenschutzes  „diabolische Allianz mit rechtsnationalen Kräften“ an

Zwar ging es im EuGH-Urteil vom 04.03. 2021 nicht explizit um Eingriffs-Privilegien der Windenergie, die z.B. in Deutschland zunehmend zur Beschädigung von letzten intakten Landschaften und Wäldern führen. Denn auch für die weitreichende Eingriffs-Privilegien anderer Branchen wie der Landwirtschaft und Forstwirtschaft, die der §44 BNatschG vorsieht, bleibt kein Raum, wenn die artenschutzrechtlichen Tötungs- und Zerstörungsverbote nicht vom  Bezug auf Population abhängig gemacht werden dürfen, wie der in den angesprochenen Rechtsfragen ausgewiesene juristische Fachmann Prof. Martin Gellermann feststellt; er betont aus Anlass des EuGH-Urteils, dass der Bundesgesetzgeber aufgerufen ist, die notwendigen Schritte zu unternehmen, um das nationale Artenschutzrecht in Übereinstimmung mit den unionsrechtlichen Vorgaben zu bringen.

Im Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ging es um die Schlägerung eines Waldes in Schweden und ihre Folgen für die dort betroffenen geschützten Wildtiere. Solche tödlichen Eingriffe in Lebensräume geschützter Arten verantworten auch die Erneuerbaren Energien, voran die Windindustrie. Deshalb, weil man grundsätzlich betroffen ist, sitzt der Schock über die klaren und weitreichenden Formulierungen des Gerichtshofes zum Tötungsverbot, die von weiteren führenden Juristen als konsequente Weiterentwicklung des EU-Rechtes wahrgenommen werden, offenbar tief. Die Reaktion aus der Branche ist entsprechend schrill und skandalös: Von einem führenden Funktionär des Bundesverbandes WindEnergie e.V. (BWE) wird eine Allianz mit erklärten Feinden des europäischen Einigungsgedankens angedacht und offen angezettelt; Originalton Prof. Martin Maslaton, Landesvorsitzender BWE-Landesverband Sachsen (fette Hervorhebung durch WE) zum Schluss seiner Philippika gegen das EuGH-Urteil: Eine ausführliche Würdigung der Verlautbarung finden Sie hier.

„(…) Angesichts dieser Entscheidung ist zu konstatieren: Alle Juristerrei und alle wohl gemeinten Exekutivanstrengungen bleiben letztlich vergeblich – sie werden keinen durchgreifenden Erfolg erzielen! Die Änderung der FFH und der Vogelschutzrichtlinie ist nötig und im EU-Parlament auch möglich durch eine diabolische Allianz mit rechtsnationalen Kräften. Biografisch bedingt kann ich diese Allianz nicht fördern – rational müssen die dem Klimaschutz und der Energiewende Verpflichteten genau dies tun. Änderung der FFH und der Vogelschutzrichtlinie und zwar jetzt!“

Die skandalöse Formulierung wurde von der Homepage des Verfassers Maslaton am 17. März 2021 per Screenshot gesichert, inzwischen ist sie dort „verschwunden“; hier die Kopie der Sicherung:

Das sogenannte „Kompetenzzentrum Naturschutz und Energiewende“ (KNE) hat sich von Maslaton distanziert und im Rahmen seiner ansonsten windkraft-affinen Gangart wie folgt „klargestellt“ (screenshot vom 06.04.2021):

Den klaren deutschen Kollisionskurs mit Unionsrecht bezeichnet dieses „Kompetenzzentrum“ als „Rechtsunsicherheit“ (!)…wörtlich: „Die Rechtsunsicherheiten bezüglich des Ausnahmegrundes der zwingenden Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses im Bundesnaturschutzgesetz bleiben bestehen….“

Der Europäische Gerichtshof stellt Rechtslage konsequent klar:…

Die bis ins Lager der Windkraft-Lobby kritisierte zwischenzeitliche Entgleisung des Windkraftlobbyisten kann genauso wie die Enttäuschung anderer Lobbyisten (KNE, s.o.) durchaus politisch eingeordnet werden: Nachdem die Bundesregierung seit 2017 (Novelle BNatschG, insbesondere §44, s.u.) bis zum Ende 2020 fortgesetzt in einer Kaskade von Beschlüssen und von der Öffentlichkeit weitgehend unbemerkt allen Forderungen zur Aufweichung des Naturschutzrechtes auf nationaler Ebene nachgekommen ist, war der Erwartungsdruck an einen weiteren Durchmarsch auch auf europäischer Ebene des EuGH speziell in den Kreisen der Eingriffsindustrie Windkraft hoch. Hatte doch die deutsche Generalanwältin Juliane Kokott in ihren Schlussanträgen zu diesem für die weitere Anwendung der Richtlinien entscheidenden Vorabentscheidungsverfahren mit abschätziger Wortwahl („Allerweltsarten“) den Versuch unternommen, jenen bereits behördlich bzw. gerichtlich unter dem Zeichen des „Klimaschutzes“ in Deutschland eingerissenen und im NABU-Grünen-„Vogelfrieden“ nachgesprochenen Um-Definierungen des Artenschutzes und der Tötungsverbote in Richtung Populationsschutz zu entsprechen. Der EuGH hat die Empfehlungen Kokotts abgelehnt. Das ist vor dem Hintergrund der Geschichte des europäischen Naturschutzes und der bisherigen Rechtsprechung des EuGH zu der Wirkungstiefe der Richtlinien und dessen, was auf dem Spiel steht, nur konsequent:

…das Tötungsverbot ist auf Individuen bezogen und nicht vom Stand jeweiliger Populationen abhängig.

Das Schutz-Regime der Vogelschutz-RL ist ein weiteres mal nicht nur bestätigt, sondern gestärkt. Alle seinerzeitigen Erwägungen und Gründe haben heute noch Gültigkeit: Der Gesetzgeber hatte den europäischen Einigungsgedanken im Gepäck. Neben der Erkenntnis der umfassenden Bedrohung der Lebensräume war eine Eindämmung exzessiver Verfolgung von Vögeln rund um das Mittelmeer einer der Auslöser des natur-solidarischen, zukunftweisenden Aktes für ganz Europa. Dass auch nicht seltene Arten geschützt werden und grundsätzlich Schutz verdienen, geht bis heute nicht in die Köpfe derjenigen, die im Naturschutz vor allem die Behinderung von Eingriffen, das lästige Ausbremsen von Landnahme und eine sinnlose Reglementierung der aus ihrer Sicht gerechtfertigten direkten Verfolgung von Wildtieren sehen. Es ist nichts anderes als der ewige Konflikt um die Legitimität rücksichtsloser, selbst exzessiver Nutzung der Natur. 

Hier kommt unser Rotkehlchen, das die Deutschen so lieben – es wurde dieses Mal immerhin per „Volksabstimmung“ zum Vogel des Jahres – in den Blickpunkt:

Das Rotkehlchen – Botschafter ganzheitlichen Naturschutzes

Wie andere europäischen Vogelarten ist der zutrauliche Sänger „besonders geschützt“. Sein Beispiel macht klar: „Unter Naturschutz stehen“ hat und behält seine Bedeutung, auch dann, wenn die Arten nicht selten oder gar vom Aussterben bedroht sind. Würde der EuGH dem in Deutschland eingeleiteten Weg der Aufweichung des Artenschutzrechtes folgen, Eingriffe, Störungen und (in Kauf genommenes) Töten nach Populationsmaßstäben zu definieren, zu messen und anschließend zu relativieren, würde dieser jedem Laien geläufige Status „Unter Naturschutz“ für Wildtiere und Pflanzen weithin hinfällig. Konkret zum Vogel des Jahres 2021: Es gibt mehrere Millionen Brutpaare Rotkehlchen in Deutschland. Die Population ist nicht im Ansatz gefährdet. Kann es deshalb – siehe einleitend – zu Tausenden getötet werden? Warum also, lieber NABU, und liebe GRÜNE, ihr „Friedensstifter“ für die Vögel, warum, verehrte Frau Bundeskanzlerin und unter ihr versammelte Umweltministerkonferenz, warum nur ist denn das Rotkehlchen geschützt? Ganzheitlicher Naturschutz arbeitet nicht mit fiktivem Bezug auf Populationen oder Meta-Populationen. Er bezieht alle Facetten der Ursachen und Vorgänge rund um das Aussterben von Arten ein. Dazu gehört auch die Erkenntnis, dass am Ende jedes Individuum zählt. Dies umfasst auch jene ethische Begründung von Schutzwürdigkeit), die den Populationstheoretikern offensichtlich zunehmend abhandenkommt. Am Beispiel des mit dem fiktiven Populationsbezug heutiger Stoßrichtung sinnverwandten Standpunktes des Wildbiologen Manfred Wölfl (Wölfl 1999)habe ich das Defizit 2009 ausführlich begründet (Epple 2009, S. 121 ff.): „Wenn eine ökologische Systemebene für unwichtig erklärt wird, kann dies auf weitere Ebenen durchgereicht werden. Wölfl prompt(1999: 86): „(…) als in seinem eurasischen Verbreitungsgebiet nicht gefährdete Unterart Canis lupus lupus (Okarma 1997) braucht der Wolf Bayern nicht zum Überleben.“ Ist also alles, was global nicht selten ist, regional nicht schützenswert?“ .

Letztlich nehmen aktuelle Ansätze zur Ermöglichung von Eingriffen, wie „Dichtezentren“ , die den Schutz von Individuen außerhalb dieser willkürlichen Gebiets-Konstruktionen obsolet machen sollen, Anleihen an dieser Denkrichtung. Populationen oder „Meta-Populationen“ sind aber keine natürlichen Seinsformen, sie sind keine Entitäten, an denen „unter Naturschutz“ als zuweisbares Prädikat konsistent ausgerichtet werden kann. Alle willkürlich gesetzten Maßstäbe sind deshalb auch politischer Willkür ausgesetzt und rechtlich höchst fragwürdig, wie das Beispiel Baden-Württemberg im Umgang mit dem Rotmilan zeigt (ausführliche Aufarbeitung zum etho-ökologisch, evolutionsbiologisch und ethisch zu begründenden Wert von Individuen und der Fiktion „Dichtezentren“ siehe Epple 2021a).

Fragwürdige Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes BNatschG schon 2017

Die Bilanz der Klimakanzlerin in Sachen Naturschutz wird gesondert zu würdigen sein. Etliche fragwürdige Richtungsentscheidungen werden in Erinnerung bleiben. Einen besonders einschneidenden Schritt  zur Aufweichung des Schutzes der Arten hat der deutsche Gesetzgeber schon 2017 mit den Formulierungen zum § 44 BNatschG  vollzogen. Was man notorisch – auch fachlich – ignoriert und übergeht: Alle für die Arten Schutz- oder Aussterbe-relevanten Vorgänge in der Natur sind und bleiben die Summe von individuellem Geschehen. In der Novelle des § 44 BNatschG hat der deutsche Gesetzgeber die Rechtslage erkennbar und nachweislich gezielt auf Druck speziell der Erneuerbaren-Energien-Branche in Richtung Erleichterung von Eingriffen mit Bezug auf die „Signifikanz-Rechtsprechung“ des Bundesverwaltungsgerichtes durch den nun expressis verbis verankerten Populationsbezug relativiert. Auslöser der Aufweichung ist die Ermöglichung von Eingriffen – schwerpunktmäßig im Rahmen der Energiewende. Anwendung von Signifikanz („signifikant erhöhtes Tötungsrisiko“) und der Ansatz, Schutzwürdigkeit in fragwürdiger Weise von – politisch gesetzten – Dichtezentren unter Bezug auf tabellarisch festgelegte „Mortalitäts-Gefährdungs-Indices“ abhängig zu machen, kollidieren, wie die Rechtsprechung des EuGH nun zum wiederholten Mal mit klarer Sprache zeigt, mit Gemeinschaftsrecht (Übersicht mit vertieftem Blick auf das Zustandekommen der BNatschG-Novelle 2017 siehe Epple 2021a). Nicht nur die Jahresvogel-Macher im NABU und Landesbund für Vogelschutz in Bayern (LBV) – ein Verein, der ebenfalls dem Sinn nach mit dem Begriff „naturverträglich“ für Windkraft-Eingriffe jongliert – sondern alle politisch Verantwortlichen sind aufgefordert, die Widersprüchlichkeit ihrer Gangart und die absehbar rechtswidrigen Folgen zu überdenken. NABU, LBV & Co. kann man vor dem Hintergrund europafeindlicher Tendenzen der Aussagen eines BWE-Funktionärs nur empfehlen, sorgfältig zu prüfen, mit wem sie sich verbünden.

Autoritäre Tendenzen – denkwürdige Allianzen

Der notorische, seit Jahren anhaltende Propaganda-Druck speziell der Windkraftbranche gegen den Naturschutz vergiftet längst den öffentlichen Diskurs und schadet dem Naturschutz, der nun als Verhinderer der Weltrettung medial gebrandmarkt wird (siehe Epple 2021a).  Nach der Änderung des § 44 BNatschG war die Schwächung des Artenschutzes nicht genug. Da die rechtlichen Hürden halten, beschließt die Regierung Merkel zusammen mit der Umweltministerkonferenz im Herbst 2020 – im Schatten der Corona-Krise in der Öffentlichkeit und von den Medien weithin wenig beachtet bzw. ausgeschwiegen – eine ganze Kaskade von weitreichenden Angriffen auf Bürgerrechte und speziell Errungenschaften des Naturschutzes: Beschneidung und Verkürzung von Klagemöglichkeiten im Zug der Energiewende, Abschaffung aufschiebender Wirkung von Klagen, pflegt dabei weithin Kollisionskurs gegen geltendes Unionsrecht. Es gibt aktuell Versuche auf allen Ebenen, von Verwaltungsvorschriften bis zur Gesetzgebung, den Eingriffs-Durchmarsch der Erneuerbaren Energien, speziell der Windkraft gegen das Artenschutzrecht auf Kosten der Natur zu ermöglichen. Dies mündet von Deutschland ausgehend in zunehmend autoritäre, ganz generell den Naturschutz schwächende Tendenzen zur Ermöglichung des „Klimaschutzes“, – Tendenzen, die bis hinein in die Verlautbarungen der etablierten Umweltorganisationen und eben in jenem ominösen „Vogelfrieden“ sichtbar werden. 

Dazu gesellt sich ein bemerkenswerter Populismus führender Politiker in Äußerungen, die gerade geltendes Artenschutzrecht betreffen. Die naturschutzfeindliche Vergiftung des öffentlichen Diskurses, wenn es um die vorgebliche Weltrettung durch „Klimaschutz“ mittels Windkraft-Eingriffen als angebliches „Zugpferd“ der Energiewende geht, ist überall spürbar. Zum Zwecke des „Klimaschutzes“ geht man über Artenschutz-Leichen, und es sind – wie Maslatons Formulierung andeutet – für den geheiligten Zweck der Energiewende in Deutschland offenbar alle Mittel recht, den Artenschutz „anzupassen“. Hierfür sind Verbündete selbst extremer Gangart und Färbung willkommen. Die demokratische, rechtsstaatstreue Mitte duckt sich weg oder legt sich selbst opfernd auf den Altar des „Klimaschutzes“: Auf einem Online-Forum der CDU-nahen Konrad-Adenauer-Stiftung „Klimaschutz versus Gefahren durch Windkraft“ durfte sich die Fridays-for-Future-Aktivistin Luisa Neubauer im Nazi-Jargon über die Energiewende-gefährdenden „Zersetzungsparolen“ echauffieren. FfF peitscht bei vielen Gelegenheiten ein für die Windkraft, und gehört zu den immer unverhohlener autoritär und mit extremistischer Tendenz agierenden Fußtruppen der Energiewende und speziell der Windkraftindustrie: Am 23. Mai 2019 wird der „revolutionäre“ Gestus durch eine der Anführerinnen von FfF gründlich beschädigt. Die Maske „unabhängiger Jugend-Revolutionäre“ fällt, man dient sich an bei der naturfressenden Weltrettungsindustrie: Anlässlich des Windbranchentags in Schleswig-Holstein referiert eine der Sprecherinnen der „Bewegung“. Bei den Mächtigen der windigen Subventions-Industrie fühlt sie sich sichtbar wohl, und lässt süffisant lächelnd eine Kriegserklärung an den Naturschutz vom Stapel; wörtlich: „Wir streiken, bis ihr handelt. Kämpfen Sie weiter für diese sogenannte Verspargelung der Landschaft.“ Die junge Einpeitscherin heißt Leevke Puls. Sie taucht ganz offiziell in der Referentenliste des BWE auf , ist zum Zeitpunkt der zitierten Agitation als FfF-Aktivistin gleichzeitig Sprecherin der GRÜNEN-Jugend Kiel und arbeitet Stand 18.03.2019 in der Pressestelle der GRÜNEN-Landtagsfraktion. Der skandalöse Aufruf der grünen FfF-Aktivistin ist von der WELT immerhin aufgegriffen worden. Greenpeace (über Greenpeace-Energy selbst im naturschädigenden Eingriffs-Geschäft) – in der Mainstream-Öffentlichkeit gerne als unbestechliche Naturschutz-Stoßtruppe wahrgenommen – plädiert ganz offen mit einem juristischen Angriff ebenfalls für eine „Anpassung“ des Artenschutzrechtes, für ein letztlich den Durchmarsch ermöglichendes  „Windenergie an Land-Gesetz“ und dabei unverhohlen für einen zentralistischen Klimastaat, der die Energiewende durch Windkraft, d.h. konkret den „Abbau von Ausbauhemmnissen“, über die Köpfe von Regionen, Kommunen und betroffenen Menschen hinweg verwirklicht (aufgegriffen in Epple 2020). Ist den Umweltorganisationen, die satzungsgemäß dem Artenschutz verpflichtet sind, voran BUND (Alleinerbe des Bundesverbandes WindEnergie e.V. BWE bei dessen Auflösung oder Ableben) und NABU, wirklich nicht klar, mit wem sie paktieren?

Populismus in den Diensten „ökologischer Wahrheit“?

Die GRÜNEN sind spätestens seit dem „Vogelfrieden“ hauptverbündet mit dem NABU und den weiteren Hilfsverbänden. Da lohnt für Naturschützer genaueres Hinhören. Zitat aus einem am 10.03.2021 geschickt vor die Landtagswahl platzierten Artikel des „Schwarzwälder Boten“ in Baden-Württemberg; GRÜNER Klima-Populismus aus der Machtstellung heraus

„Es kann ja nicht sein, dass die Milan-Population über den Klimawandel entscheidet.“ Kretsch­mann, der Philosoph, denkt da in höheren Sphären.(…)“

Die naturverachtende Aussage aus dem Wahlkampf hat Winfried Kretschmann in abgewandelter Form wiederholt. Danke an Jeanne Kloepfer für die Erlaubnis, ihre treffliche Karikatur zum Naturschutz Marke GRÜN hier verwenden zu dürfen.

Bemerkenswert, dass ein GRÜNER MP den ohnehin rechtswidrigen Populationsansatz seiner Parteigenossen bereits wieder desavouiert. 

GRÜNER Naturschutz-Populismus auf dem Weg zur Macht vier Jahre zuvor, hörte sich so an und ist nun längst überholt: 

„ Weil – auf der einen Seite sind die politischen Mehrheiten, auf der andern Seite ist die ökologische Wahrheit. Und wir wollen, dass in den nächsten vier Jahren jede Biene und jeder Schmetterling und jeder Vogel in diesem Land weiß: Wir werden uns weiter für sie einsetzen!“ (Katrin Göring-Eckardt im November 2017 auf der BDK von Bündnis 90/die GRÜNEN).

Ökologische Wahrheitsfindung in der Windkraft-Partei. Diese kann sich nun auf den NABU in Sachen Aufweichung der Tötungsverbote durch fragwürdiges Abheben auf Populationsschutz verlassen – gerade dann, wenn es um Eingriffe der Windkraftindustrie in die Natur geht. Was ist ökologische Wahrheit, liebe GRÜN-affinen Umweltverbände, wenn es um den Schutz der Wildtier-Individuen vor tödlichen Eingriffen geht?

Warum zählen Individuen, wenn’s um Geld und Mitgliederzahlen geht?

Eigenartiger Widerspruch: Wenn Weißstörche zum Zweck der Erforschung ihrer Zugwege mit Sendern ausgestattet werden, erhalten die Individuen beim bayerischen Landesbund für Vogelschutz (LBV) Namen wir Rosali, Klippi und Klappi, Odette oder Konrad ( https://www.lbv.de/naturschutz/arten-schuetzen/voegel/weissstorch/aktuelles-bei-den-lbv-satelliten-weissstoerchen/ ). Der Vorsitzende des LBV, Dr. Norbert Schäffer, ist Vizepräsident einer Stiftung zum Geierschutz (Vulture Conservation Foundation VCF), und spricht beim Wiedereinbürgerungsprojekt für den Bartgeier von einer „Vision der Wiederherstellung eines kontinuierlichen Verbreitungsgebietes…“ . Es kann den Beteiligten nicht entgangen sein, dass alleine die Zufallsfundzahlen von Schlag-Opfern an Windkraftanlagen, die bei der LfU Brandenburg gesammelt werden, mit heutigem Stand zwar keinen Bartgeier, dafür aber schon 1.892 Gänsegeier aufführen. Das ist aber allenfalls eine Mindestzahl. Sind Gänsegeier weniger wert als Bartgeier, weil es mehr von ihnen gibt? Wann zählt denn welche Zahl von getöteten Geiern? Ab wann zählt denn jedes Individuum? Etwa erst kurz vor dem Aussterben? Um bei den Geiern zu bleiben: Dass individuelle Verluste schwer wiegen, wenn das Vorgehen nach dem Muster der deutschen Energiewende exportiert wird und ihre Habitate mit Windkraft industrialisiert werden, erstreckt sich als ernstes Problem längst bis nach Afrika (selbst auf YouTube wird berichtet: https://www.youtube.com/watch?v=KOqAjMXhF9c ).

Spendenaufrufe werden von den Windkraft-Unterstützern, seien es NABU, BUND, WWF oder Greenpeace, immer an möglichst spektakuläre, oder wie im Falle des Rotkehlchens sympathische Wildtier-Individuen geknüpft. Spenden soll man für verschiedenste Patenschaften, etwa für hungernde Eisbären auf der Scholle, für Schneeleoparden oder eben jene ziehenden Weißstörche. Auch Naturschutz-Werbung für den (besenderten und illegal getöteten) Luchs bis hin zum fürs Elfenbein oder die Jagdtrophäe sinnlos getöteten Elefanten: immer sind es individuelle Schicksale, die ziehen und – zählen…Für die Betrachtung und Gewichtung der Wildtieropfer durch die  Energiewende made in Germany aber sollen Erhaltungszustände der Populationen von Schwarzstorch, Rotmilan & Co. als weitgehend fiktive Bezugsgrößen reichen. Zählen die Individuen der Wildtiere nur, wenn man mit ihrem Einzelschicksal Werbung machen kann?

Von wegen also „Vogelfrieden“! Das „Strategiepapier“ ist eine Kriegserklärung an den Artenschutz: Wer zum „Vogel des Jahres 2021“ vor allem auf Putzigkeit setzt, und grundsätzliche Schutzwürdigkeit allenfalls ein wenig mit der Botschaft von der Vielfalt in Gärten, Wiesen und Feldern garniert, gleichzeitig aber den Individuenschutz im Zeichen der Ermöglichung von naturfressender Windkraftindustrie abschaffen will, bekommt vor dem Hintergrund der aktuellen Rechtsprechung des EuGH und der skandalösen Entgleisung eines führenden BWE-Funktionärs ein ausgewachsenes Problem mit der Glaubwürdigkeit. Der „Vogelfrieden“ wirft nicht nur die Frage der Rechtstreue der Beteiligten auf.

Der „Vogelfrieden“ wirft auch Höhe und Tragweite des Diskurses über die ethische Begründung des Natur- und Artenschutzes um Jahrzehnte zurück (siehe ausführlich in Epple 2021a, und hier). 

Eine abschließende Frage und ein kurzes Fazit

Schließlich sei die Frage nach dem europäischen Kontext an die Artenschutz-Neu-Erfinder bei NABU und GRÜNEN verschärft gestellt – es ist auch eine Frage an die für den Naturschutz Verantwortlichen in der Politik: Ist Europa nur im Rahmen von „Green Deal“ und „Great Reset“, den neuen Umschreibungen der „Großen Transformation“ gefällig? Zählt jener historische Durchbruch einer europäischen Einigung auf Natur- und Artenschutz mit höchstmöglichem Niveau nicht mehr in Zeiten des „Klimaschutzes“?

Es ist bezeichnend für den naturfernen grünen Zeitgeist, dass wir in den „Leitmedien“ und selbst in populärwissenschaftlichen Periodika oder TV-Formaten, die vielfach unkritisch von den Segnungen der Energiewende berichten, so gut wie nichts hören und lesen können über die konsequente Weiterentwicklung des Europäischen Rechtes auf dem Gebiet des Naturschutzes durch den EuGH, wenn gleichzeitig zum selben Thema der Kniefall des nach eigenen Angaben „mitgliederstärksten“ Naturschutzverbandes als „Vorbild“ in einen öffentlich-rechtlichen Hofbericht über den Entwurf eines Wahlprogramms der GRÜNEN verpackt wird. 

Greenwashing für den Durchmarsch naturfressender Industrie im Rahmen der Energiewende, kolportiert von den Medien und geadelt mit dem NABU-Siegel eines auf Rechtsbruch hinauslaufenden „Vogelfriedens“? Nein danke! Lieber ein in Rechtsentwicklung und konsequenter Vorsorge für die Natur geeintes Europa. Nicht nur die Rotkehlchen werden es uns danken…

Quellen:

Einige kleine, bebilderte Denk-Anregungen:

Schleiereulen bei der Paarung. Foto: Wolfgang Epple. Die Bestände dieser Eulenart schwanken ganz erheblich, je nach Nahrungsangebot, Habitatqualität und Wetterphänologie. Nach sehr harten und schneereichen Wintern, in denen die Eulen verhungern, können ganze Regionen verwaisen. Die Eulen „sterben regional aus“. Nach schneearmen und milden Wintern und nach Wühlmausmassenvermehrungen können die Populationen der Schleiereule jedoch durch sehr viel Nachwuchs (Große Gelege, Zweit- und sogar Drittbruten) wieder stark wachsen, oft über viele Jahre hinweg. Es handelt sich um natürliche, zyklische Bestandsschwankungen. Sind Individuen von Arten mit solchen im Laufe ihrer Evolution stabilisierten Fortpflanzungs-Strategien nur schutzwürdig, wenn sie gerade (regional) sehr selten werden, oder in manchen Regionen kurz vor dem Aussterben stehen? Hinter dieser Frage steht ein ganzes Bündel von Herausforderungen an eine konsistent formulierte Naturethik für einen ganzheitlichen Naturschutz (siehe Epple 2009).

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Ein küstennahes Naturfragment, bereits von Windkraftanlagen entwertet, zusätzlich ausgestattet mit einem Jagdhochsitz. Zu sehen sind Kiebitze, Bless- und Nonnengänse, rastend und Nahrung suchend im „Swartwolderkolk“, Gemeinde Jemgung/Landkreis Leer/ Rheiderland/Niedersachsen am 05. März 2021. Foto: Eilert Voß. Wegen „Fraßschäden“ versuchen Bauern immer wieder, die Gänsescharen mit hell beleuchteten Traktoren in der Nacht zu verscheuchen oder während des Einflugs mit Schrot zu beschießen. Derzeit wird mit großen Worten in Deutschland das 50-jährige Jubiläum der RAMSAR-Konvention gefeiert, es gibt ein internationales Abkommen zum Schutz wandernder Tierarten. So aber sieht der Natur- und Artenschutz in der beschämenden Realität Ostfrieslands aus. Das einst so wertvolle Land hinter den Deichen, das bis heute am kontinent-überspannenden Vogelzug in unmittelbarer Nachbarschaft zum Nationalpark Niedersächsisches Wattenmeer teilnimmt, und weit über Ostfriesland hinaus wertvollste Areale für den europäischen Vogelschutz bieten könnte, ist Schauplatz eines blamablen Kriegs um die Wildgänse. Auch hier geht es um Unverständnis, Ignoranz und letztlich die Problematik: Warum geraten Vogelschwärme in Interessenkonflikt? Sind Vögel, die evolutions-strategisch erprobt auch (sehr) große Schwärme bilden, angesichts großer Zahlen nicht schutzwürdig? Ist es daher moralisch vertretbar, rastende Gänse, die auf Ruhe angewiesen sind, zu beschießen und zu vertreiben? Gerechtes Teilen der Lebensräume ist auch die Frage des Schutzes von Individuen. Das gilt auch für schwarmbildende Vogelarten! Der Population-Ansatz des NABU-Grünen „Vogelfriedens“ führt den Naturschutz ad absurdum.

Die Heidenelke Dianthus deltoides ist nach Bundesnaturschutzgesetz besonders geschützt. Foto: Wolfgang Epple. Die Heidenelke ist keine FFH-Art. In der „Roten Liste“ ist sie in der sogenannten „Vorwarnstufe“ eingeordnet. Kurzfristiger und langfristiger Trend: Starke Abnahme. Diese Blume blüht gerne an mageren, warmen und lichten Grünlandstandorten. Ihr Vorkommen gilt im Moment als „ungefährdet“. Nach den Populationstheoretikern (nicht nur) des NABU und der derzeitigen Bundesregierung zählt der Verlust eines einzelnen Exemplares nicht. Warum soll man das Blümchen, wenn man es findet und es einem gefällt, dennoch nicht ausreißen? Ist ein Individuum schutzwürdig, obwohl die Population (noch) insgesamt und anderswo ungefährdet ist? Genügt es, bevorzugt nur die Habitate zu schützen, wo die Heidenelke häufig ist („Dichtezentren“)? Ganzheitlicher Naturschutz geht mit fachlich und ethisch tieferen Kriterien als dem Populationsbezug an den Umgang mit den Exemplaren der uns anvertrauten Wildtiere und Wildpflanzen heran. Eines der Grundanliegen ist, Habitate und Populationen der Arten zu vernetzen, um genetische Verarmung zu verhindern und die natürliche Ausbreitung zu fördern. Dies gilt nicht nur für Wildtiere, sondern auch für Pflanzen. Für die Vernetzung sind Areale und Individuen gerade außerhalb der Zentren mit dichtem Vorkommen entscheidend (ausführlich diskutiert in Epple 2021a)

Europäischer Wolf. Foto: Wolfgang Epple. Der Wildbiologe Manfred Wölfl wörtlich(1999: 86): „(…) als in seinem eurasischen Verbreitungsgebiet nicht gefährdete Unterart Canis lupus lupus (Okarma 1997) braucht der Wolf Bayern nicht zum Überleben.“ Das ist die Denkrichtung der Populations-Theoretiker. In der Tat: (Rest-) Bestände des Wolfes sind in Europa insgesamt nicht vom Aussterben bedroht (siehe hier). Es gibt jedoch große regionale Unterschiede in Trends und Dichten. In weiten Bereichen des ehemaligen Verbreitungsgebietes fehlen die Wölfe nach ihrer Ausrottung bis heute . Warum sollten wir Wölfe in Deutschland schützen, wenn sie auf dem Balkan, in Italien oder in Teilen Russlands noch „häufig“ sind? Die Formulierung Wölfls ist die Abkehr von Schutz von Individuen. Sie ist auch fachlich nicht haltbar (siehe Epple 2009, 2021a, Denkschrift zu Windkraft und Naturschutz). Umgekehrt gefragt: Sind Wölfe nur schutzwürdig, wenn sie (regional und/oder erneut) kurz vor der Ausrottung stehen? Wer legt eigentlich fest, welche Populationen der meistgehassten unter den Wildtieren „angemessen“, oder „vertretbar“ sind?

Heringe, Fische, Nahrung, Fangfrisch, Fischfang
Heringe. Foto: Hilde Stockmann, Pixabay. Wie ist das eigentlich mit der Schutzwürdigkeit von Fischen? „Schonung“ oder gar „Schutz“ (einzelner Individuen, laichfähiger Individuen, nur der Kleinen?), nur wenn Bestände geplündert sind und vor dem Zusammenbruch stehen, oder erst dann, wenn eine Art (regional oder weltweit) kurz vor dem Erlöschen ist, wie dies bei einigen Thunfisch-Arten der Fall ist?