April 19, 2024

Windkraft, Gesundheit des Menschen und ganzheitlicher Naturschutz

Das Beitragsbild zeigt den Ort Mündersbach im Westerwaldkreis /Rheinland-Pfalz. Foto: Harry Neumann. Die Abstände der Windkraftanlagen zum Ort sind ähnlich wie die im Streitfall aus Frankreich.

Französisches Berufungsgericht erkennt die gesundheitliche Beeinträchtigung des Menschen durch benachbarte Windkraftindustrie an

08. Juli 2021/ 08. November 2021.

Aufsehen erregendes Urteil aus Frankreich:

Ein Berufungsgericht erkennt das Windturbinensyndrom an. Geklagt hatten durch ein nahes Windkraftindustriegebiet gesundheitlich geschädigte Menschen. Sie waren keine „Windkraftgegner“

Der renommierte Fachanwalt Dr. Rico Faller der Kanzlei Caemmerer/Lenz in Karlsruhe hat das Urteil ausgewertet. Er kommt zu dem Schluss, dass – auch ohne eine vorläufig direkte Auswirkung auf die deutsche Rechtssprechung – die juristische Einschätzung und Behandlung von Gesundheitsgefahren durch die Windkraft auf Dauer an einer Würdigung der sich zunehmend durch laufende Forschungen erhärtenden Fakten nicht vorbeikommen wird: Es gibt ein Windturbinensyndrom. Menschen können darunter massiv leiden. Ich gebe unten mit Dank für seine Zustimmung die sehr aussagekräftige Analyse im Wortlaut wieder.

Vorweg:

Mit der endlich beginnenden juristischen Aufarbeitung der in Deutschland verbreiteten, fachlich nicht haltbaren Verharmlosung der Auswirkungen von ständig wiederkehrendem, pulsierendem Infraschall auf Menschen (und vermutlich auch auf entsprechend sensorisch vergleichbar ausgestattete Wildtiere) beginnt sich eine Lücke zu schließen, die den ganzheitlichen Naturschutz in seinem Kern betrifft.

Ganz besonders für die Industrialisierung der Landschaften mit Windkraftanlagen gilt:

Im Zentrum von umweltrelevanten Beeinträchtigungen und der durch sie ausgelösten Schutzbemühungen steht der Mensch. Er ist zugleich Betroffener und Verantwortlicher seiner eigenen Handlungen.

Im Grunde geht es bei der Frage gesundheitlicher Schädigung durch Windkraft um alle relevanten Schutzgüter der Verfassung: Gesundheit, körperliche Unversehrtheit, Schutz des behütenden und beschützenden Eigentums, Schutz der Umwelt, Natur und Tiere. Alle Schutzgüter sind im weiteren Sinne mit betroffen. Denn was wir Menschen nicht zumuten wollen, kann auch für entprechend empfindliche Wildtiere gelten.

Hier die Analyse des Fachanwaltes:

Dr. Rico Faller, 08.11.2021, auf der Homepage von Caemmerer/Lenz:

Urteil des Cour d’appel de Toulouse vom 8. Juli 2021 – 20/01384 

Der „Cour d’appel de Toulouse“, ein französisches Berufungsgericht, hat mit einem nun veröffentlichten Urteil vom 8. Juli 2021 eine obergerichtliche Entscheidung getroffen und ein Urteil des „Tribunal de Grande Instance“ aufgehoben.

Es hat damit den Klägern, die in der Nähe von sechs Windenergieanlagen wohnen, Recht gegeben und festgestellt, dass der Betrieb der Anlagen in einer Entfernung von 700 m bis 1.300 m zu Veränderungen des Gesundheitszustandes geführt hat. Das Gericht hat die als typisch geltenden Symptome festgestellt: Kopfschmerzen, schmerzhafter Druck auf den Ohren, Schwindel, Müdigkeit, Herzrasen, Tinnitus, Übelkeit, Nasenbluten und Schlafstörungen. Das Berufungsgericht hat nach entsprechender Überprüfung in seinem Urteil ausgeführt, dass die Kläger unter dem auf tieffrequenten Schall und auf Infraschall zurückzuführenden sog. Windturbinensyndrom leiden. Es hat ihnen einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 128.000 € zugesprochen.

Die Entscheidung dürfte auch für die deutsche Rechtspraxis Bedeutung haben, auch wenn insofern keine rechtliche Bindungswirkung besteht. (…)

Die Begründung des obergerichtlichen Urteils bestätigt den insofern eingetretenen Erkenntnisfortschritt der letzten Jahre (I) und dürfte auch für die hier in Deutschland geführte Diskussion um dieses Thema Bedeutung haben (II).

I.
Begründung
des „Cour d’appel de Toulouse“

Das Berufungsgericht ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kläger unter dem sog. Windturbinensyndrom leiden und eine Veränderung ihrer Gesundheit im Sinne der WHO- Definition stattgefunden habe.

1.
Die gerichtliche Überprüfung habe ergeben, so das Gericht, dass bei den Klägern die im Zusammenhang mit Windenergieanlagen als typisch geltenden Symptome festzustellen sind: Kopfschmerzen, schmerzhafter Druck auf den Ohren, Schwindel, Müdigkeit, Herzrasen, Tinnitus, Übelkeit, Nasenbluten und Schlafstörungen. Aufgetreten sind diese Symptome nach den Feststellungen des Cour d’appel nicht sofort nach Errichtung der sechs Anlagen, sondern nach und nach im Laufe der Zeit. Bei jeder mehrtägigen Reise der Kläger sind die Symptome zurückgegangen. Mit dem Wegzug der Kläger aufgrund der Beeinträchtigungen verschwanden auch die Symptome. Festgestellt hat das Gericht auch, dass der behandelnde Arzt der Kläger keine Auffälligkeiten in der Vorgeschichte feststellen konnte. Insbesondere wurden keine kardialen oder HNO-Anomalien festgestellt. Die Kläger waren, so das Berufungsgericht, keine Gegner der Errichtung der Windenergieanalgen in der Nähe ihres Wohnhauses.

2.
Das Grundstück der Kläger befindet sich in einer ländlichen Gegend, unterhalb eines aus sechs Anlagen bestehenden Windparks, wobei sich die Anlagen in einer Entfernung zwischen ca. 700 m und 1.300 m zum Wohnhaus der Kläger befinden. Die Anlagen selbst, stellt das Berufungsgericht fest, weisen keine Mängel auf. Die Schallemissionen seien hauptsächlich aerodynamischen und nicht mechanischen Ursprungs. Der Sachverständige habe seine Überprüfung gemäß der in Frankeich maßgeblichen Normen (NF S 31-010 und NF S 31-11
4) durchgeführt. Diese Normen, so das Berufungsgericht, berücksichtigen aber nur die Oktavbänder von 125 Hz bis 4000 Hz, während die sehr niedrigen Schallfrequenzen (20 Hz bis 100 Hz) und der Infraschallbereich (unter 20 Hz) durch keine entsprechenden Normen bzw. Bestimmungen in Frankreich abgedeckt seien. Die Überprüfung des Schalls habe zwei Ursachen ergeben: die turbulente Luftströmung an den Blattspitzen und die Scherung der Luft, wenn die Blätter vor dem Turm (Mast der Anlagen) vorbeiziehen, was zu schnellen Veränderungen der aerodynamischen Belastung führt. Dieser Schall ist, so die weiteren Feststellungen des Gerichts, je nach Windverhältnis nur teilweise zu hören. Hauptsächlich konzentriere sich der Schall auf die Terzbänder von 6,3 Hz bis 50 Hz. Nach den vom Gericht zugrunde gelegten Angaben des Sachverständigen liege der für das menschliche Ohr hörbare Frequenzbereich zwischen 20 und 20.000 Hz. Der Sachverständige habe, so das Gericht, mehrere Studien geprüft und ausgewertet. Der vom erstinstanzlichen Gericht durchgeführte Ortstermin stehe diesen Feststellungen zu den Schallimmissionen nicht entgegen, da es durchaus möglich sei, je nach Windrichtung, nichts zu hören, da Infraschall nicht hörbar sei, so der Cour d’appel.

3.
Um die Auswirkungen der Windenergieanlagen auf die Gesundheit – und damit den kausalen Zusammenhang zwischen den festgestellten Erkrankungen und den Schallimmissionen – zu überprüfen, habe sich der Sachverständige auf wissenschaftliche Veröffentlichungen der französischen Nationalen Akademie für Medizin (9. Mai 2017) und der ANSES (März 2017) zur Bewertung der gesundheitlichen Auswirkungen von tieffrequentem Schall und Infraschall durch Windenergieanlagen gestützt. Das sog. Windturbinensyndrom sei, wie das Berufungsgericht weiter ausführt, ein komplexes Phänomen, bei deren klinischer Ausprägung mehrere Faktoren eine Rolle spielen. Einige davon beziehen sich auf die Anlagen selbst, andere auf die davon Betroffenen und wieder andere auf den Kontext. So subjektiv die Symptome auch sein mögen, so sei das sog. Windturbinensyndrom doch Ausdruck eines existenziellen Leidens, ja sogar einer psychischen Notlage, also einer Beeinträchtigung der Lebensqualität. Die Symptome seien vielfältig:

  • –  allgemein (Schlafstörungen, Müdigkeit, Übelkeit);
  • –  neurologisch (Kopfschmerzen, Tinnitus, Gleichgewichtsstörungen, Schwindel);
  • –  psychologische (Stress, Depression, Reizbarkeit, Angst);
  • –  endokrine (Störung der Steroidhormonausschüttung);
  • –  kardiovaskulär (hoher Blutdruck, Herzkrankheit);
  • –  Sozialverhalten (Verlust des Interesses an anderen, Aggression, Umzug, Abschreibung von Immobilien)

Derartige Beeinträchtigungen seien, so das Gericht, vor allem auf tiefe Frequenzen und auf Infraschall, der für das menschliche Ohr unhörbar sei, zurückzuführen.

II.
Bedeutung der Entscheidung

Mit dieser Entscheidung trägt der „Cour d’appel de Toulouse“ dem Rechnung, was sich aus den in den letzten Jahren zunehmenden Erkenntnissen im Zusammenhang mit Windenergieanlagen und tieffrequentem Schall bzw. Infraschall ergibt.

1.
Aus der Sicht von Experten in diesem Bereich war es nur eine Frage der Zeit, bis der hier eingetretene Erkenntnisfortschritt die Rechtsprechung erreicht und dort insbesondere obergerichtlich Eingang in die Gerichtspraxis findet. Auch wenn die Entscheidung daher nicht „vom Himmel fällt“ und keine wirkliche Überraschung darstellt, stellt sie doch eine gewisse Zäsur in der gerichtlichen Rezeption von tieffrequentem Schall und Infraschall dar.

2.
Auch wenn diese Entscheidung keine rechtliche Bindungswirkung in Deutschland beanspruchen kann, gibt sie doch Veranlassung, die in der Rechtsprechung für maßgeblich erachtete Frage, ob insofern ein hinreichender Erkenntnisfortschritt vorliegt, auf den Prüfstand zu stellen. Der bisherige Stand der Rechtsprechung in Deutschland zu dieser Frage wird in dem, was das OVG Schleswig-Holstein in einem Beschluss aus jüngerer Zeit vom 27. August 2021 – 5 MR 8/21 – ausgeführt hat, gut zusammengefasst:

„Es gibt keinen wissenschaftlich gesicherten Hinweis darauf, dass von dem durch Windenergieanlagen verursachten Infraschall eine Gesundheitsgefahr oder eine erhebliche Belästigung ausgeht. Dies gilt auf jeden Fall dann, wenn – wie hier – der Abstand zum Immissionsort 500 Meter übersteigt (vgl. Beschl. d. Senats v. 23.03.2020 – 5 LA 2/19 – m.w.N.; OVG Koblenz, Beschl. v. 30. Juli 2020 – 8 A 10157/20.OVG -; OVG Münster, Beschl. v. 29.09.2020 – 8 B 1576/19 -).

Der Antragsteller benennt zwar wissenschaftliche Veröffentlichungen zur Wirkung von Infraschall auf den menschlichen Organismus und zu möglichen Gesundheitsgefahren (Artinger u.a., Gesundheitsgefahr durch die Anwendung überholter Normen und Richtlinien zur Bewertung von Schall, generiert durch große Windkraftanlagen; Voigt, Gesundheitsgefährdung durch Infraschall – Wie ist der internationale Stand des Wissens?; Ceranna, Der unhörbare Lärm von Windkraftanlagen – Infraschallmessungen an einem Windrad nördlich von Hannover). Jedoch ist nicht erkennbar, dass diese Studien zu einem gesicherten Erkenntnisfortschritt geführt haben (vgl. hierzu auch OVG Münster, Beschluss vom 19. Dezember 2019 – 8 B 858/19 – m.w.N.).“

Daran wird einerseits deutlich, dass die Gerichte in Deutschland bislang (noch) nicht von einem solchen Erkenntnisfortschritt ausgegangen sind. Andererseits zeigen diese Ausführungen, dass sich die Rechtsprechung dem Thema nicht von vornherein verschließt. Vielmehr erweist sie sich insofern durchaus als entwicklungsoffen. Insbesondere erkennt die Rechtsprechung auch in Deutschland an, dass die bereits viele Jahre alte TA Lärm (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm i.Vm. der DIN 45680) ihre Bindungswirkung verlieren muss, soweit ein hinreichender Erkenntnisfortschritt darüber eingetreten ist, dass sie nicht das abbildet, was von den ihr unterfallenden Anlagen tatsächlich emittiert wird. In Frankreich sind es die Normen NF S 31-010 und NF S 31-114, die die kritischen Frequenzen im tieffrequenten Bereich und im Infraschallbereich nicht hinreichend berücksichtigen – in Deutschland ist es die TA Lärm in Verbindung mit der DIN 45680. Der „Cour d’appel de Toulouse“ hat daraus nun die Konsequenzen gezogen, die auch in Deutschland anstehen, und zwar durchaus auf der Linie der bisherigen obergerichtlichen Rechtsprechung, die, wie gezeigt, insofern entwicklungsoffen gegenüber Erkenntnisfortschritten ist und dies auch sein muss. Denn das Immissionsschutzrecht ist nicht statisch, sondern dynamisch.

3.
Diese Dynamik ist unerlässlich, da das Immissionsschutzrecht nur so der staatlichen Schutzpflicht, die das Grundgesetz verlangt, genügen kann. Dass bei Gefahren für die Gesundheit selbst bei noch bestehenden Erkenntnisdefiziten die staatliche Schutzpflicht aktiviert ist, hat etwa das Bundesverwaltungsgericht unter anderem in seinem Urteil vom 21. März 1996 – 4 C 9/95 –, juris Rn. 36, zum Ausdruck gebracht:

„Der Gesetzgeber hat Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zu beachten. Er darf durch sein Verhalten die Gesundheit des einzelnen nicht verletzen. Dem Staat obliegt darüber hinaus im Schutzbereich des Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG eine grundrechtliche Schutzpflicht (vgl. BVerfGE 39, 1 <41>; 46, 160 <164>; 49, 89 <142>; 56, 54 <73 f.>; 88, 203 <251>). […] Vielmehr gebietet die grundrechtliche Schutzpflicht dem Staat, sich durch geeignete Maßnahmen schützend vor den einzelnen zu stellen, wenn für diesen die Gefahr einer Schädigung der körperlichen Unversehrtheit besteht. […]Dabei kann sich der Staat nicht ohne weiteres mit vorhandenen Erkenntnisdefiziten „entschuldigen“. Dies ist bereits dann nicht zulässig, wenn die Risiken einer Gesundheitsbeeinträchtigung bereits als solche bekannt sind. Die Gesundheitsschädlichkeit muß nicht erst bewiesen werden, um eine Regelungspflicht des Staates auszulösen. Auch Gesundheitsgefährdungen – werden sie erkannt oder als im Risikobereich liegend für hinreichend wahrscheinlich angesehen – verpflichten zum Handeln. Auch hier mögen vielfache Erkenntnisdefizite bestehen. Der Staat muß ihnen – etwa bei der Festsetzung von Grenzwerten – durch Sicherheitsmargen zu begegnen suchen.“ [Hervorh. d. d. Verf.]

Zum gleichen Ergebnis führt die Anwendung des im Verfassungsrecht maßgeblichen Grundsatzes der gegenläufigen Proportionalität:

„Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts wurden in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht nur dann abgesenkt, wenn der Staat durch eine verwaltungsrechtliche Genehmigung der potentiell gefährlichen Anlage gleichsam eine Art Garantenstellung übernommen hat, sondern auch und gerade dann, wenn die Gefährdung einer Vielzahl von Menschen und die Ranghöhe der in Betracht kommenden Grundrechte dies gebietet.“ [Maunz/Dürig/Di Fabio, 91. EL April 2020, GG Art. 2 Abs. 2 Nr. 1 Rn. 91; Hervorh. d. d. Verf.]

Das gilt umso mehr, wenn man bedenkt, dass das Immissionsschutzrecht nicht nur eine Schutzpflicht, sondern auch eine (noch früher ansetzende) Vorsorgepflicht beinhaltet (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2 BImSchG). Aus diesen Gründen dürfte das Urteil des „Cour d’appel de Toulouse“ auch in Deutschland Veranlassung geben, die Rechtsprechung konsequent weiterzuentwickeln.

Caemmerer Lenz

RA Dr. Rico Faller Fachanwalt für Verwaltungsrecht

Douglasstraße 11-15 76133 Karlsruhe
Telefon +49 721 91250-615 Telefax +49 721 91250-22
; rfaller@caemmerer-lenz.de

Um das hier unter juristischem Gesichtspunkt besprochene Urteil faktisch einzuordnen, gebe ich ganz bewusst einen ausgesuchten Blick auf den Erkenntnisstand und den längst erkannten Handlungsbedarf für eine tiefere Befassung, wie sie von deutschen Behörden und Politikern ganz offensichtlich nicht wahrgenommen werden:

Welche Hinweise werden in Deutschland ignoriert ?

Für meine Leser im Folgenden der Hinweis auf eine in ihren Schlussfolgerungen lesenswerte, wenn auch umstrittene Review-Studie zu Befunden, die in Deutschland von der Politik, der Windkraftbranche, ihren Unterstützungsverbänden wie BUND, Greenpeace oder NABU und leider auch von den meisten Medien ignoriert werden. Gerade dann, wenn – ohnehin zaghaft kleine -Mindest-Abstände von Windenergieanlagen zu Wohnstätten des Menschen, aber auch zu wertvoller Naturlandschaft, Schutzgebieten und den Brut- und Lebensstätten der Wildtiere mit immer schärferer Aggressivität seitens der Windkraftbranche bekämpft werden, ist ein Blick auf den wachsenden Erkenntnisstand – bei aller Vorsicht angesichts von Wissenslücken – dringend. Immerhin findet sich im Folgenden eine klare Unterstützung der in Bayern ständig von SPD, GRÜNEN, der Windkraftbranche mit ihren Unterstützern wie BUND angegriffenen sogenannten 10-H-Regel. Diese Unterstützung der 10-H-Regel entspricht der ethisch fundierten Heuristik der Vorsicht (fundiert in Hans Jonas Verantwortungsethik).

Zur lärmenden Bekämpfung von Mindestabständen siehe auch Naturschutz und Windkraft (und dortige Unterseiten) und die ausführliche Aufarbeitung in meinem Buch zum Konflikt (Epple 2021).

Hier nun zu den Hintergrund-Faktendie hier erwähnte Übersichtsstudie ist frei zugänglich

Ich gebe hier Fazit und Schlussfolgerungen aus einer heftig bekämpften Studie wieder; den kompletten Artikel mit Literaturverzeichnis finden Sie hier:

https://www.asu-arbeitsmedizin.com/wissenschaft/wissenschaftliche-grundlagen-fuer-eine-bewertung-gesundheitlicher-risiken-infraschall

Arbeitsmed Sozialmed Umweltmed 2021; 56: 420–430

Infraschall aus technischen Anlagen – Wissenschaftliche Grundlagen für eine Bewertung gesundheitlicher Risiken

W. Roos (Prof. Dr. em.)1  C. Vahl (Prof. Dr. em.) 2

1Institut für Pharmazie (Direktor: Prof. Dr. Karsten Mäder), Universität Halle-Wittenberg

2Klinik und Poliklinik für Herz- und Gefäßchirurgie (Direktor: Prof. Dr. Hendrik Treede), Universitätsmedizin Mainz

(…)

Fazit und Schlussfolgerungen

Angriffspunkte für Infraschall

Die verfügbaren wissenschaftlichen Daten weisen darauf hin, dass Infraschall im Menschen wie im Säugetier (Versuchstier) als Stressor bewertet wird. Der Organismus antwortet mit Anpassungs- und Abwehrreaktionen, deren Grundelemente auch für andere Stressoren bekannt sind. Die heute bekannten Wirkungen beinhalten:direkte Schädigungen von Zellen und Organen undStörungen von Signalketten, deren Information im Gehirn bewertet wird.

Angriffspunkte für schädigende Wirkungen von Infraschall wurden auf allen Ebenen des Säugetierorganismus gefunden.Auf zellulärer Ebene wurde die Störung von Membranprozessen nachgewiesen. Es wird damit nicht allein die Funktion einzelner Zellen beeinträchtigt, sondern auch ihr Zusammenwirken im Gewebe, wie bei der Mikrozirkulation, der Muskelkontraktion oder dem neuronalen Transfer von Signalen. Entsprechende Belege stammen fast ausschließlich aus Tierversuchen. Das hohe Maß an Ähnlichkeit zwischen den subzellulären Mechanismen, die in der Evolution der Säugetiere konserviert wurden, macht ähnliche Schäden auch an menschlichen Zellen wahrscheinlich.Das Herz-Kreislauf-System reagiert auf Infraschall auf zwei Ebenen: Es kommt zu Störungen der für die Kontraktion erforderlichen Membranprozesse und der Mikrozirkulation im Myokardgewebe, mit dem Ergebnis einer verminderten Durchblutung und Effizienz des Herzmuskels. Hinzu kommt die zentral koordinierte Stressabwehr (s.o.), die einen Abfall der Herzfrequenz bei steigendem Blutdruck und vermindertem Herzzeitvolumen bewirkt. Im Ergebnis entsteht das Bild einer beginnenden Herzinsuffizienz.Auf die Signalsysteme im Innenohr, vor allem das Gleichgewichtssystem und die äußeren Haarzellen wirkt Infraschall als Störsignal, das nicht mit den Kontroll- und Ausgleichsmechanismen koordiniert ist, die üblicherweise körperliche Bewegungen begleiten (wie die visuelle Wahrnehmung und die Druckrezeptoren von Muskeln und anderen Organen). Dadurch entsteht ein Krankheitsbild ähnlich einer Kinetose.Im Gehirn erfolgt die Perzeption von Infraschall in definierten Bereichen, die an der Kontrolle autonomer Funktionen (u. a. Atemfrequenz und Blutdruck) und an der emotionalen Kon­trolle beteiligt sind. Die Aktivierung dieser Areale geschieht ohne bewusste Wahrnehmung. Dies kann erklären, warum die Einwirkung von Infraschall im Schlaf zu einer Vielzahl von stress­ähnlichen Symptomen führt. Es ist noch unklar, welche konkreten peripheren Rezeptoren und Signalwege die Information zur Aktivierung dieser Gehirnareale liefern.

Windenergieanlagen: reale Gefahren und Studienobjekte

Zwischen den hier dargestellten Ergebnissen an Testpersonen beziehungsweise Versuchstieren und den vielfach berichteten realen Erkrankungen, die im Umfeld von Infraschallgeneratoren auftreten, gibt es naheliegende Bezüge, oft aber keine geschlossene Kausalkette. Dies gilt besonders für Windenergieanlagen, deren Zahl in den letzten Jahren sprunghaft zugenommen hat. Praxisärztinnen und -ärzte schätzen aufgrund eigener Diagnosen eine Mindestanzahl von ca. 180 000 Erkrankten in der Umgebung dieser Anlagen (Kaula 2019). Zugleich wurden in den letzten Jahren mehrere epidemiologische Studien veröffentlicht, die im Wesentlichen keine negativen Wirkungen des von Windanlagen emittierten Infraschalls auf Anwohner finden. Für diese Diskrepanzen gibt es anschauliche Gründe.

Studien mit Testpersonen fehlt oft Relevanz für gesundheitliche Risikofaktoren

Aktuelle Studien, die im Auftrag von Regierungen und Planungsbehörden unternommen wurden, zeigen erhebliche Beschränkungen des experimentellen oder statistischen Vorgehens im kritischen Frequenzbereich. Zum Beispiel werden bekannte, potenziell gesundheitsgefährdende Parameter des von Windanlagen emittierten In­fraschalls von der Anwendung oder der Auswertung ausgeschlossen:Epidemiologische Studien aus Dänemark (Poulsen et al., mehrere Publikationen 2018 und 2019) fanden keine statistischen Zusammenhänge zwischen der Schallemission aus Windanlagen und bestimmten Erkrankungen (Schäden des Herz-Kreislauf-Systems, Diabetes, Bluthochdruck und Fehlgeburten) bei Anwohnern. Dabei wurden die erhobenen Gesundheitsdaten mit den am jeweiligen Wohnort gemessenen Schalldruckpegeln verglichen. Diese Bezugspunkte wurden nach der so genannten A-Bewertung gemessen, das heißt im Bereich oberhalb von 20 Hz. Der Infraschall aus den Windanlagen (und damit auch die Peaks zwischen 1 und 8 Hz, vgl. Abb. 1) wurde also generell nicht erfasst und das durch ihn möglicherweise verursachte Gesundheitsrisiko war damit nicht Gegenstand der Analyse.Ein von der finnischen Regierung beauftragtes wissenschaft­liches Konsortium kommt zu dem Ergebnis, der aus Windanlagen emittierte Infraschall sei nicht die Ursache für die Gesundheitsprobleme, die von den Anwohnern mehrerer Windparks im Umkreis von ca. 2,5 km berichtet wurden (Maijala et al. 2020). In dieser Studie wurden Infraschallfrequenzen auch unter 8 Hz erfasst, jedoch in Form von Terzspektren. Letztere bestehen aus Mittelwerten des Schalldrucks über festgelegte Frequenzbereiche jeweils vom Umfang einer Terz. Durch die Mittelwertbildung haben die von Windanlagen ausgehenden, steilen Peaks des Schalldrucks, die bei charakteristischen, von der Drehzahl abhängigen Frequenzen auftreten (s. Abb. 1), nur einen geringen Einfluss auf das Messergebnis. Damit wurde die für gesundheitliche Beeinträchtigungen höchstwahrscheinlich entscheidende Signatur „geglättet“. Erwartungsgemäß zeigten die Anwohner keine wesentlichen Beschwerden, auch wenn der aufgezeichnete Schall im Blindversuch für einige Minuten auf sie einwirkte.Im Auftrag des Bundesumweltamts fand in Deutschland eine experimentelle Studie statt (UBA 2020), bei der Testpersonen mit Infraschall (3–18 Hz) in Form von Sinuswellen beschallt wurden. Dieser „artreine“, das heißt künstlich hergestellte und vereinfachte Infraschall kommt nach eigener Aussage in der Praxis kaum vor, so dass zur Wirkung von Infraschall aus realen Quellen, etwa den pulsierenden Emissionen von Windanlagen, keine Aussagen möglich sind. Gleichwohl empfanden alle Testpersonen den nur 30 min einwirkenden, sinusförmigen Infraschall im Blindversuch als belästigend, ohne dass dies in physiologischen Daten (Blutdruck, Puls, EEG) zum Ausdruck kam.

Der letzte Fall bietet zugleich ein Beispiel für die geringe Aussagekraft von Studien, die eng begrenzte Einwirkzeiten benutzen. Dadurch bleiben Wirkungen unerkannt, die in der Realität bei längerer oder chronischer Einwirkung auftreten. Ein schädigendes Agens entwickelt bei chronischer Belastung eine vielfach höhere pathophysiologische Wirkung als bei kurzzeitiger Exposition. Anpassungsreaktionen sind meist nur dann erfolgreich, wenn ausreichende Erholungsphasen gegeben sind. Deshalb ist die chronische Einwirkung von Infraschall im Schlaf als besonders problematisch zu bewerten.

Das besondere Gesundheitsrisiko des von Windanlagen ausgehenden Infraschalls

Da für Windanlagen die weitaus meisten Daten von Infraschallexponierten Personen vorliegen, sind sie zu einem geeigneten Stu­dienobjekt zur Untersuchung der Infraschallwirkungen aus modernen Quellen geworden (Übersicht bei Roos 2019).

Ausgangspunkt sind bekannte und in den letzten Jahren zunehmend geäußerte Beschwerden von Anwohnern. Ausgehend vom Leitsymptom einer hochgradigen Schlafstörung entwickeln sich Schwindelanfälle, Angstgefühle, verminderte Atemfrequenz, Depressionen und Hypertonie (Kaula 2019; Stelling 2015). Eine Folge des Schlafmangels ist der Anstieg des Stresshormons Cortisol (Minkel et al 2014). Wegen der geringen Spezifität der Einzelsymptome und individuell unterschiedlicher Sensibilität ist Infraschall aus den Windanlagen oft nicht ohne weiteres als Ursache erkennbar (z. B. Kamp u. Berg 2018), so dass eine Abschätzung der Prävalenz (s. o.) vermutlich zu geringe Werte liefert.

Vergleichende Untersuchungen, etwa zwischen rotierender und abgeschalteter Anlage oder zwischen exponiertem und nichtexponiertem Wohnort, führten zu der Erkenntnis, dass rasche Änderungen des Schalldrucks das eigentliche Gefahrenpotenzial darstellen und weniger dessen Absolutwerte. Während pulsfreies Infraschallrauschen (aus natürlichen Quellen oder dem Hintergrund nach dem Abschalten emittierender Anlagen) nicht belästigend wirkt, lösen fluktuierende, abrupte Druckänderungen sehr wahrscheinlich die genannten Beschwerden von Anwohnern aus (Stelling 2015; Dooley u. Metelka 2014; Palmer 2017). Deshalb muss bei der Beurteilung einer Gesundheitsgefahr der oft erhebliche, durch den Wind selbst verursachte Schalldruck (der bei ruhender Anlage messbar ist), von der pulshaltigen Emission der rotierenden Anlage unterschieden werden (s. Bildunterschrift Abb. 1).

Die von Anwohnern von Windanlagen beklagten Erkrankungen weisen auf körperliche Schäden und Reaktionen hin, die sich in gefährlicher Nähe zu den genannten, experimentell ermittelten Wirkungen von Infraschall abspielen:Schwindelanfälle und der Eindruck einer Kinetose (See- oder Reisekrankheit) sind aufgrund der Reizung der otolithischen Zellen des Gleichgewichtssystems erklärbar.Hochgradiger Schlafmangel und die Stresseffekte bei autonomen Funktionen (Blutdruckanstieg, Atemdepression) und bei der emotionalen Kontrolle (Angst, Depression, Gereiztheit) sind kompatibel mit der Aktivierung distinkter Gehirnbereiche im Unterbewusstsein.Die vielfach berichteten Herz-Kreislauf-Probleme sind sehr wahrscheinlich durch die genannten Stressreaktionen verursacht. Die experimentell gefundene Verminderung der Kontraktionskraft des Herzmuskels sollte als weiterer Risikofaktor beachtet werden, auch wenn der Nachweis an Erkrankten noch aussteht.

Forschungs- und Regelungsbedarf

Die vorgenannten Angriffspunkte und Wirkungen auf verschiedene biologische Systeme begründen aus ärztlicher Sicht ein substanzielles Gesundheitsrisiko für Infraschall-exponierte Personen. Gleichwohl sind naheliegende, kausale Zusammenhänge teilweise lückenhaft und nur durch weitere Forschung zu schließen. Es wäre jedoch fahrlässig, den noch bestehenden Mangel an geeigneter Forschung als Hinweis auf ein geringes oder fehlendes Gefahrenpotenzial von Infraschall aus Windanlagen zu werten, wie es leider vielfach geschieht ( LUBW 2016; UBA 2016, 2020). Die Gesamtschau der heute gesicherten Erkenntnisse – einschließlich der noch unvollständigen Daten – begründet die Sorge vor ernsthaften Gesundheitsrisiken. Es gehört zu den Grundsätzen präventiver Medizin, gesundheitliche Bedrohungen im Entstehen zu erkennen und abzustellen, bevor negative Wirkungen eskalieren.

Dringliche Forschungsziele sind unter anderem:die Wirkung realer Emissionen von Infraschallquellen auf Testpersonen und Versuchstiere, einschließlich des Gefahrenpotenzials der steilen Druckimpulse aus Windanlagen,die Erstellung quantifizierbarer Zusammenhänge von Ursache und Wirkung, das heißt Schall-Druck-Wirkungskurven für Leitkriterien wie Schlafqualität, Blutdruck, Aktivierung bestimmter Gehirnbereiche etc.

Neben dem noch in mehreren Kilometern Entfernung messbaren Infraschall gehen von Windanlagen auch Emissionen im Nahbereich (wenige hundert Meter) aus, vor allem hörbarer Schall und der Schattenwurf der Rotorblätter. Es ist bekannt, dass diese Stressfaktoren ebenfalls zu psychischen und körperlichen Reaktionen von Anwohnern führen. Ungeklärt ist die Frage, inwieweit dadurch die Infraschall-verursachten Reaktionen verstärkt oder modifiziert werden.

So lange potenziell negative Wirkungen von WEA auf den Menschen nicht quantifiziert werden können, ist der in Bayern gültige Sicherheitsabstand zu Wohnsiedlungen in 10facher Anlagenhöhe eine sinnvolle Untergrenze für die Planung. Das Abklingen des Leitsymptoms „hochgradige Schlafstörung“ mit der Entfernung von WEA ist seit Jahren dokumentiert (Paller 2016). Gelegentliche Aussagen, der Schall einer Windanlage und die Belästigung von Anwohnern hänge nicht maßgeblich vom Abstand ab (z. B. Baumgart 2020), sind nicht belegt.

Voraussetzung für die sachgerechte Bewertung des Gesundheitsrisikos ist die Gewinnung ausreichender Daten. Bisher behindern dies die Messvorschriften der TA Lärm, die den besonders kritischen Bereich zwischen 1 und 8 Hz ausklammern. Bei der jetzt anstehenden Neufassung sollten Messungen in diesem Frequenzbereich als verbindlich festgelegt werden.

Die Bewertung von Infraschallwirkungen muss unabhängig von der Hör- beziehungsweise Wahrnehmungsschwelle des Menschen erfolgen. Letztere sind als Schallpegel definiert, die 50 % beziehungsweise 90 % der Menschen nicht mehr hören, und spiegeln die Empfindlichkeit der Wahrnehmung in der Cochlea wider. Wie hier gezeigt, erfolgen Infraschall-bedingte Schädigungen und Stressantworten über grundsätzlich andere Strukturen und Mechanismen. Die Tat­sache, dass die Infraschallemissionen von Windanlagen meist deutlich unter der Wahrnehmungsschwelle des Menschen liegen, macht sie nicht weniger problematisch, unter anderem wegen der hohen Empfindlichkeit des Gleichgewichtssystems (s.o.).

In der Diskussion um die Akzeptanz von Windanlagen wird gelegentlich behauptet, die Stressreaktionen mancher Anwohner beruhten auf einem Nocebo-Effekt, das heißt einer negativen Erwartungshaltung (Voreingenommenheit) gegenüber Windanlagen und weniger auf den körperlichen Wirkungen der Schallexposition (Farboud et al. 2013; Crichton et al. 2014, 2015). Diese Aussagen gründen sich auf Nachweise an Testpersonen, die bei negativer Erwartungshaltung (erfragt oder experimentell provoziert) stärkere Belästigungen durch Windanlagen empfinden als bei positiver Einstellung. Psychogene Veränderungen mögen eine Rolle bei der Konfrontation von Anwohnern mit den auch optisch bedrängenden Windanlagen spielen und somatisch bedingte Schädigungen modifizieren. Sie erklären nicht die Erkrankungen beziehungsweise Risiken, die von objektiv festgestellten Angriffspunkten in Gleichgewichtssystem, Gehirn und Herz von Testpersonen und Versuchstieren ausgehen. Auch Stress-und Vermeidungsreaktionen von Wildtieren gegenüber Windanlagen (Agnew et al. 2016; Lopucki et al. 2018) sprechen gegen diese Annahme. Solange für experimentell dokumentierte Wirkungen und die von Anwohnern berichteten Erkrankungen keine Dosis(Energie)-Wirkungs-Kurven vorhanden sind, ist es zu früh, das Ausmaß der Beteiligung eines Nocebo-Effekts festzustellen.

Abschließend sei daran erinnert, dass ein kurzzeitig beherrschbarer Stressor durch wiederholte Anwendung ein hohes Gefahrenpotenzial gewinnen kann: Ein Wassertropfen, der auf die Stirn eines Menschen fällt, ist für sich genommen eine Bagatelle. Tropft aber alle 30 Sekunden ein Wassertropfen auf die Stirn eines Menschen, so kann es sich um eine Methode der Folter handeln.

Danksagung: Die Autoren danken Frau Dr. L. Ascone und Frau Prof. Dr. S. Kühn, Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, Klinik und Poliklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, für die kritische Durchsicht des Manuskripts.

Interessenkonflikt: Beide Autoren geben an, dass keine Interessenkonflikte vorliegen.

Überflüssig zu erwähnen, dass von den Befürwortern einer weiteren Windkraftindustrialisierung im Verein mit lautstarken Kämpfern gegen 10-H diese in der Übersichtsstudie zusammen getragenen Befunde geleugnet werden. Wobei es im jetzigen Stand des Erkenntnisprozesses nicht darum geht, noch nicht vollständig gesicherte Hinweise auch dieser Studie bereits als unumstößliche Fakten zu übernehmen. Es geht um die angemessene, verfassungsrechtlich gebotene und wissenschaftlichen Anforderungen genügende Auseinandersetzung mit ernst zu nehmenden Hinweisen auf gesundheitliche Gefahren.

Auf weitere Übersichtsstudien weise ich hin:

Evans, A. (2021)Wind turbines and adverse health effects: Applying Bradford Hill’s criteria for causation by Anne Dumbrille, Robert McMurtry, and Carmen Krogh – ‚Big noises: Tobacco and Wind‘ .Environ Dis 2021;6:109-10 . Alun Evans, Centre for Public Health, The Queen’s University of Belfast, Institute of Clinical Science B, Belfast, United Kingdom

Dumbrille A, McMurtry RY, Krogh CM. (2021): Wind turbines and adverse health effects: Applying Bradford Hill’s criteria for causation. Environ Dis 2021;6:65-87

Vereinfachung eines komplexen Problems durch Volker Quaschning

Unter der Überschrift: Krank durch Infraschall? Kompletter Nonsens äußert sich Volker Quaschning zu einem hochkomplexen Teilbereich der Windkraftproblematik in einem Interview vom 08. November 2021 für das Portal „Utopia“. In der Echokammer der Erneuerbaren und in den Medien wird vielfach nachgesprochen, was eines Lehrers an eine deutschen Hochschule gleichwohl angesichts grober Simplifizierung kaum würdig ist. Kostprobe, Quaschning wörtlich (fette Hervorhebung WE): Führt man sich nun vor Augen, dass der Infra-Schall im PKW deutlich größer ist, wird der Mythos vom Windrad, das Menschen krank macht, vollständig entzaubert. Ich könnte mich fünf bis zehn Jahre vor eine Windkraftanlage stellen und bekomme die gleiche Schallbelastung ab wie bei einer dreistündigen Autofahrt. Daher ist das aus wissenschaftlicher Sicht kompletter Nonsens.“  

Dieser Vergleich des Infraschalls im PKW mit dem von Windkraftanlagen wird überall und immer wieder geführt. Er ist höchst fragwürdig.

Erlauben Sie mir, liebe Leser, daher eine Schlussfrage:

Wann wird Deutschland wach?

Vor dem Hintergrund, dass in Deutschland inzwischen von allen Protagonisten – einer der Wortführer ist Quaschning, auch und gerade im erwähnten Interview – der Energiewende von einer Ver-X-fachung des Zubaus der Windkraft ausgegangen wird, um damit angeblich die „Klimaziele“ und „Klimaneutralität“ zu erreichen, darf man mit Hinblick auf die sehr einseitige Rezeption des sogenannten Klima-Urteils des BVerfG vom 24.03.2021 gespannt sein, wie sich Verwaltungspraxis und Rechtsprechung in Deutschland mit der zumindest nicht eindeutigen Faktenlage zur Gesundheitsgefährdung durch Windkraft und mit der Sicht der Justiz in unserem Nachbarland Frankreich auseinandersetzen werden.

Die Konflikte um das Eindringen der Windkraft in die letzten wertvollen Natur- und Kulturlandschaften werden sich nach den jüngsten Ankündigungen aller politisch verantwortlichen Parteien (außer der AfD) weiter verschärfen. Sie werden sich nicht auf dem Wege von almosenähnlicher finanzieller Beteiligung betroffener Gemeinden lösen lassen, wenn gleichzeitig immer mehr Menschen klar wird, dass auf dem Rücken von Landbevölkerung und Natur ein brachialer Siegeszug einiger Weniger (Projektierer, Betreiber, Verpächter, bestellte Gutachter) politisch von oben herab ausgelöst werden soll.

Im Rechtsstaat ist Güterabwägung und rechtstreues Handeln von Politik und Verwaltung die Grundlage für Frieden und Gerechtigkeit. Auf diesen Prüfstand muss nach dem Klima-Urteil des BVerfG die Energiewende, die mit der politisch angekündigten „Entfesselung“ des Eingriffhandelns der Windkraftindustrie vollends aus dem Ruder zu laufen droht. Die Vermeidung von Gesundheitsschäden und Schäden an der Natur – auch im Rahmen und durch Maßnahmen der Energiewende – ist nicht nur aus dem Blickwinkel des ganzheitlichen Naturschutzes rechtlich bindender Auftrag aus der Verfassung – und damit zentrales Gebot der Generationengerechtigkeit.

Austausch von Rotorblättern im Windindustriegebiet „Rysumer Nacken“, in der Nähe von Emden/Ostfriesland; September 2021. Foto: Eilert Voß. Es stellt sich die Frage, inwieweit Emissionen solcher Anlagen auf Dauer gesundheitlich sowohl für Menschen als auch für die Wildtiere eine entscheidend negative Rolle spielen – zumal neuere Windenergieanlagen noch gewaltigere Dimensionen haben und das Eindringen der Windindustrie häufig mit weiterer Industrialisierung der Landschaft in vormals wenig belasteter oder vorher sogar höchst wertvoller Natur verbunden ist. Zu empfehlen: Ein Blick über google maps: Die Beschädigung und Beeinträchtigung der dortigen Natur und Landschaft an der Mündung der Ems ist unübersehbar. Vor wenigen Jahrzehnten handelte es sich um eine der Erholung, Rekreation und dem Naturschutz wundervoll dienende freie Landschaft…